Mutterschaftsgeld wird gezahlt, wenn Sie freiwilliges- oder Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Anspruchsberechtigt sind werdende Mütter, die entweder Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, Heimarbeit leisten oder einen Minijob ausüben. Werdende Mütter die arbeitslos oder in der Ausbildung sind, erhalten gleichfalls Mutterschaftsgeld.
Höhe des Mutterschaftsgelds
Die Höhe des Mutterschaftsgelds hängt vom durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der Schutzfrist ab. Hat die werdende Mutter zwei oder mehrere Jobs, wird die Höhe aller Nettogehälter berücksichtigt. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden bei der Berechnung des Mutterschaftsgelds nicht beachtet. Für jeden Kalendertag zahlt die Krankenkasse maximal 13 Euro. Liegt der Nettolohn höher, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag. Ein rechtzeitiger Wechsel der Lohnsteuerklasse kann helfen, das Nettoeinkommen zu erhöhen, da z. B. mit Lohnsteuerklasse III weniger Steuern vom Bruttogehalt abgezogen werden.
Privat-, Familien- oder unversicherte Schwangere erhalten einmalig 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Allerdings zahlt der Arbeitgeber auch hier einen Zuschuss, der sich wie bei einer krankenversicherten Schwangeren berechnet. Hausfrauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, da sie keinen Arbeitslohn beziehen und Mutterschaftsgeld aber als Lohnersatzleistung gezahlt wird.
Zahlungsdauer des Mutterschaftsgelds
Mutterschaftsgeld wird in der sogenannten Schutzfrist gezahlt, die sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt. Acht Wochen nach der Entbindung endet die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Bei einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt wird diese Zeit von acht auf zwölf Wochen verlängert. Liegt die Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die Zahlung nach der Geburt um die Anzahl der Tage, die die Geburt vor dem errechneten Termin lag.
Besteuerung des Mutterschaftsgelds
Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei. Allerdings werden diese als „Lohnersatzleistung“ bewertet und erhöhen damit das zu versteuernde Einkommen.
Mutterschaftsgeld beantragen
Das Mutterschaftsgeld muss schriftlich beantragt werden. Das Formular ist bei Ihrer Krankenkasse und dem Bundesversicherungsamt erhältlich. Der Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Frauenarztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin beizulegen. Diese Bescheinigung darf frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ausgestellt werden. Nach der Geburt des Kindes ist die Geburtsbescheinigung an die Krankenkasse einzureichen, damit das Mutterschaftsgeld nach der Geburt weitergezahlt wird. Die Geburtsbescheinigung des Standesamts trägt den Vermerk „Nur gültig in Angelegenheiten der Mutterschaftshilfe“.