Minijob – die wichtigsten Regelungen für Arbeitnehmer ab 2013

Höhere Verdienstgrenze macht Minijob interessanter

Höhere Verdienstgrenze macht Minijob interessanter, Foto: © BirgitH / PIXELIO

Die Regelungen für Minijobs wurden zum Beginn des Jahres 2013 angepasst. Neben der Erhöhung der Verdienstgrenze von 400 auf 450 Euro, gab es weitere wichtige Änderungen. Eine Zusammenfassung der aktuell wichtigsten Regelungen für eine geringfügige Beschäftigung:

Definition

Ein Minijob ist eine dauerhafte Beschäftigung, die geringfügig entlohnt wird. Wie viele Stunden für den Minijob pro Monat gearbeitet werden müssen, kann frei verhandelt werden.

Verdienstgrenze

Die steuerfreie Verdienstgrenze liegt nun bei 450 Euro im Monat. Zur Berechnung der Verdienstgrenze wird das Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, berücksichtigt und dann auf die Anzahl der Arbeitsmonate verteilt. Das Arbeitseinkommen eines Jahres darf insgesamt 5.400 Euro nicht übersteigen (5.400 Euro / 12 Monate = 450 Euro).

Rentenversicherung

Ein Minijob, der ab 2013 aufgenommen wird, unterliegt nun der Rentenversicherungspflicht. Bei gewerblichen Minijobs werden 3,9 Prozent des monatlichen Verdienstes als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Minijobber fällig. Bei einem Minijob-Verdienst von 450 Euro, entspricht dies monatlich 17,55 Euro Beitrag. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent vom monatlichen Minijob-Entgelt in die Rentenversicherung ein. Bei einem Minijob in einem Privathaushalt fallen 13,9 Prozent Rentenversicherungsbeitrag für den Minijobber an, für den Arbeitgeber 5 Prozent. Die Rentenversicherungspflicht hat den Vorteil, dass alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden können, zum Beispiel Erwerbsminderungsrente, Übergangsgeld oder Reha-Maßnahmen. Zusätzlich erhöht sich der spätere Rentenanspruch.

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Weiterhin kann die Riester-Rente vom Minijobber und vom Ehegatten genutzt werden, die mit Grundzulage, Kinderzulage und Sonderausgabenabzug gefördert wird. Alternativ kann der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er von der Versicherungspflicht befreit werden will. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung. Tipp: Bevor Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sollten Sie mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Ihre persönliche Situation klären.

Vor 2013 bestehende Minijobs

Geringfügige Beschäftigungen, die vor 2013 bestanden, bleiben weiterhin rentenversicherungsfrei. Wird allerdings das Arbeitsentgelt ab 2013 erhöht, tritt die Rentenversicherungspflicht für den Minijob ein. Ausgenommen hiervon sind Pensionäre unter Bezieher von Altersrente.

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