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Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt auch die Mobilität der Person, Foto: © Rainer Sturm / PIXELIO

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt auch die Mobilität der Person, Foto: © Rainer Sturm / PIXELIO

Für viele pflegebedürftigen Menschen bringt die „neue“ Pflegeversicherung ab 2017 Verbesserungen. Statt drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade. Zusätzlich wird der Leistungskatalog der Pflegeversicherung erweitert und der Begriff der Pflegebedürftigkeit und ein neues Begutachtungsverfahren werden eingeführt. Die bisher rund 2,84 Millionen Pflegebedürftigen sollen durch die zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes nicht schlechter gestellt werden als bisher. Viele erhalten sogar mehr Leistungen.

Begriff der Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig gilt nun, wer körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt ist oder wegen Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße benötigt. Dadurch werden auch Demenzkranke im Leistungskatalog der Pflegeversicherung berücksichtigt. Bisher wurde nur der Grad der körperlichen Einschränkung berücksichtigt.

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit

Ausschlaggebend für die Bewertung der Pflegebedürftigkeit ist wie selbständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann. Die Gutachter klären in sechs relevanten Bereichen, was die Person zum Beispiel alleine erledigen kann und wo Unterstützung notwendig wird. Kann sich der Betroffene zeitlich gut orientieren und sich erinnern? Ist das alleinige Aufstehen möglich? Kann der Alltag selbst organisiert werden, Medikamente eingenommen werden und selbständig der Arzt aufgesucht werden?

Einteilung der Pflegegrade

Fünf Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen. Durch die Begutachtung des Pflegebedürftigen kann nun eine genauere Einstufung erfolgen und die Beeinträchtigungen viel umfassender berücksichtigt werden. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Im neuen Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – meistens körperlich – eingeschränkt sind.

Die Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG) ab 2017 im Überblick
Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (ambulant) 316 545 728 901
Pflegesachleistung (ambulant) 689 1.298 1.612 1.995
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 689 1.298 1.612 1.995
Entlastungsbetrag (ambulant, zweckgebunden) 125 125 125 125 125
Leistungsbetrag (vollstationär) 125 770 1.262 1.775 2.005
Pflegehilfsmittel 40 40 40 40 40
max. Leistungen pro Monat in Euro

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege benötigt werden, die Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern. Technische Pflegehilfsmittel werden leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für Verbrauchsprodukte bis zu 40 Euro pro Monat. Personen in Pflegegrad 1 haben ab 2017 nun auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel.

Entlastungsbetrag

Das zweite Pflegestärkungsgesetz bringt für alle Pflegegrade zusätzlich einen zweckgebundenen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieser deckt Ausgaben für Tages-, Kurzzeitpflege und Betreuungsangebote von anerkannten Diensten ab.

Sinnvolle Eigenvorsorge trotz gesetzlicher Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung sichert nur die Grundversorgung eines Pflegebedürftigen ab. Da die tatsächlichen Pflegekosten normalerweise höher ausfallen, ist trotz der gestiegenen Leistungen weiterhin eine zusätzlich private Vorsorge zu empfehlen, die im Versicherungsfall die finanzielle Lücke schließt. Versicherungsgesellschaften bieten hierzu private Pflegezusatzversicherungen an. Es gibt drei Arten von Pflegezusatzversicherungen:

  • Pflege-Rentenversicherung: Eine Art der Lebensversicherung, die eine lebenslange monatliche Rente zahlt
  • Pflege-Kostenversicherung: Die Versicherung übernimmt die Differenz zwischen den Pflegekosten und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Pflege-Tagegeldversicherung: Ein vereinbarter Betrag wird unabhängig der tatsächlichen Pflegekosten ausgezahlt

Eine staatliche Förderung einer privaten Pflegezusatzversicherung ist möglich, wenn die Versicherung bestimmte Bedingungen erfüllt. Bei Interesse an einer Pflegezusatzversicherung können Sie sich mit dem folgenden Formular eine erste Vergleichsrechnung erstellen lassen. 

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