Ab Januar 2013 können Sie einige Tätigkeiten Ihres Kaminkehrers an andere Dienstleister vergeben. Durch das geänderte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz entfällt das bisherige Kaminkehrer-Monopol. Geld sparen durch freien Wettbewerb wird nun möglich. Jeder Hauseigentümer kann nun einen Schornsteinfeger oder einen zugelassenen Handwerksbetrieb, wie z. B. Installateure oder Heizungsbauer, beauftragen.
Der Hauseigentümer ist nun selbst verantwortlich, dass seine Heizungsanlage regelmäßig gekehrt und überprüft wird. Im Feuerstättenbescheid, den der bisherige Bezirkskaminkehrer dem Hauseigentümer ausgehändigt hat, sind die Fristen und die durchzuführenden Tätigkeiten festgehalten. Allerdings gibt es einige Vorbehalte für hoheitliche Tätigkeiten, die weiterhin nur der Bezirkskaminkehrer durchführen darf:
- Feuerstättenschau
- Bauabnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen
- Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen
- Formblattverwaltung und Terminüberwachung
- Führen des Kehrbuchs
Fristen beachten
Der Hauseigentümer kann nun einen Dienstleister seiner Wahl beauftragen. Dieser bescheinigt dann die durchgeführten Tätigkeiten auf einem Formblatt. Dieses Formblatt muss der Hauseigentümer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bezirkskaminkehrer vorlegen. Wird die Frist versäumt, meldet der Bezirkskaminkehrer dies dem zuständigen Landratsamt. Dieses setzt dann eine neue Frist, verbunden mit einer Strafe. Eine Liste der zugelassenen Kaminkehrer finden Sie im Schornsteinfeger-Register des BAFA