Elternzeit – Alle wichtigen Informationen

Elternzeit bedeutet, dass Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vom Arbeitgeber für die Betreuung ihrer Kinder unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit. Die Regelungen zur Elternzeit sind seit dem 1. Januar 2007 in Kraft.

Anspruch auf Elternzeit

Elternzeit genießen

Elternzeit genießen, Foto: © Dirk Schelpe / PIXELIO

Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Anspruch besteht für jeden Elternteil unabhängig voneinander und für jedes Kind. Die Elternzeit kann auch von Teilzeitbeschäftigten, befristet Beschäftigten, Minijobbern, Heimarbeitern, Beamten, Soldaten, Zivildienstleistenden, Umschülern und Auszubildenden in Anspruch genommen werden. Folgende Voraussetzungen müssen für die Elternzeit erfüllt sein:

 

  • das Kind lebt im selben Haushalt
  • das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen
  • die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit beträgt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche

Großeltern haben seit 2009 unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Weiterhin muss das Enkelkind mit den Großeltern in einem Haushalt leben und die Eltern haben selbst keine Elternzeit genommen. Das Elterngeld steht weiterhin den Eltern zu. Für Kinder, die zur Vollzeitpflege oder Adoptionspflege aufgenommen werden, kann Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

Dauer und Beantragung der Elternzeit

Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen Sie diese schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Bei einer Frühgeburt kann von dieser Frist abgewichen werden. Im Antrag ist auch zu erklären, in welche Zeiträume die Elternzeit aufgeteilt wird. Eine Aufteilung auf bis zu zwei Abschnitte ist möglich. Zusätzlich ist auch zu erklären, in welchem Zeitraum die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre beansprucht wird. Elternzeit, die über das zweite Jahr hinaus beansprucht wird, muss erst sieben Wochen vor dem Beginn verbindlich festgelegt werden. Stimmt der Arbeitgeber zu, sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Bis zu zwölf Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Hierzu bietet sich zum Beispiel das erste Schuljahr des Kindes an. Die Mutterschutzfrist der Mutter wird auf die Elternzeit angerechnet. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit anzuerkennen. Der Arbeitgeber muss bei einer vorzeitigen Beendigung oder einer Verlängerung der Elternzeit zustimmen. Sofern keine betrieblichen Belange dagegen sprechen, muss der Arbeitgeber zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund hat. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit für das Kind.

Wird während einer Berufausbildung Elternzeit beantragt, verlängert sich die Berufsausbildungszeit entsprechend. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Berufsausbildungszeit zu verkürzen, wenn das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Wurde eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt, entfällt diese während der Elternzeit. Nach dem Ende der Elternzeit hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Umsetzung auf eine andere Stelle ist nur möglich, wenn diese in etwa gleichwertig ist.

Teilzeitarbeit in der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. Ist keine Teilzeitarbeit möglich, können sich die Eltern auch arbeitslos melden. Nähere Informationen sind hierzu bei der Agentur für Arbeit erhältlich. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit besteht bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigenten (ohne Auszubildende), wenn

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll

Bestand die Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden schon vor der Elternzeit, kann diese während der Elternzeit weiterhin ausgeübt werden. Andernfalls muss die Teilzeitarbeit mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit kann nur zweimal durch die Eltern beantragt werden. Nach dem Ende der Elternzeit gilt statt der reduzierten Arbeitszeit wieder die frühere Arbeitszeit.

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Verlängerung oder Beendigung der Elternzeit

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit durch die Eltern ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Nur bei schwerwiegenden Gründen wie Tod eines Elternteils, schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder erheblicher wirtschaftlicher Probleme, die existenzgefährdend sind, kann der Arbeitgeber dies nur ablehnen, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. Dies muss schriftlich innerhalb von vier Wochen begründet werden.

Kündigungsschutz und Kündigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Beantragung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Wird der Antrag zum Beispiel 10 Wochen vor Beginn der Elternzeit abgegeben, besteht noch kein Kündigungsschutz! Nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz kann während der Elternzeit in Ausnahmefällen eine Kündigung ausgesprochen werden. Eltern in der Elternzeit können unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Eine Kündigung durch die Eltern zum Ende der Elternzeit ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich (§ 19 BEEG). Ein befristeter Arbeitsvertrag endet wie im Vertrag festgelegt wurde, auch während der Elternzeit.

Sozialversicherungen in der Elternzeit

In der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bestehen. Ob und in welcher Höhe Beiträge fällig werden, kann Sie Ihre Krankenkasse beraten. Kindererziehungszeiten während der Elternzeit werden in der Rentenversicherung bis zum dritten Lebensjahr berücksichtigt. Die Kindererziehungszeit wird jedoch nur bei einem Elternteil berücksichtigt.

Auskünfte zur Elternzeit

Detaillierte Information zur Elternzeit sind bei den Elterngeldstellen erhältlich.

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