Das Elterngeld gilt für Kinder, die nach dem 1. Januar 2007 geboren sind. Das Elterngeld hat das bisherige Erziehungsgeld abgelöst und stellt keine dauerhafte Unterstützung dar. Das Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird bis zu 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen des Elternteils, das den Antrag auf Elterngeld stellt.
Wer bekommt Elterngeld
Elterngeld erhalten alle erwerbstätigen Eltern (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige etc.) und Eltern ohne aktuelles Erwerbseinkommen (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose, Kleinstverdiener, Studierende und Auszubildende). Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte bis zum dritten Grad, Elterngeld erhalten.
Eltern haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wie hoch ist das Elterngeld
Das Elterngeld beträgt mindestens 67 Prozent des monatlich wegfallenden Nettoeinkommens der letzten 12 Monate ohne Mutterschutzfrist. Es werden mindestens 300 Euro und höchstens jedoch 1.800 Euro (67 Prozent von maximal 2700 Euro) pro Monat für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt. Während der Zeit, in der Elterngeld bezahlt wird, kann eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden.
Bei einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind pauschal jeweils um 300 EUR aufgestockt. Einen Geschwisterbonus gibt es für Familien mit mehreren Kindern. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat. Der Geschwisterbonus ist abhängig vom Alter der Geschwister. Ein Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht, wenn ein Kind jünger als drei Jahre oder mindestens zwei Kinder jünger als sechs Jahre oder ein behindertes Geschwisterkind bis zum Alter von vierzehn Jahren im Haushalt lebt. Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld.
Ist das Nettoerwerbseinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um 1 Prozent. Mit der Formel „1000 Euro minus eigenes Nettoerwerbseinkommen geteilt durch 20 ergibt die zusätzlichen Prozentpunkte“. Ein Beispiel: 1000 Euro minus 800 Euro Erwerbseinkommen ergibt 200 Euro, diese werden durch 20 geteilt, dies ergibt 10. Somit beträgt das Elterngeld 67 % + 10 % = 77 %. Bei einem Nettoerwerbseinkommen von 340 Euro liegt der Elterngeldsatz bei 100 %.
Die Höhe des Elterngelds lässt sich auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie mit dem Elterngeldrechner ausrechnen. Eine Teilzeitarbeit nach der Geburt ist möglich, jedoch darf der elterngeldberechtigte Elternteil nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Die Betreuungsperson erhält dann 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Das Elterngeld beträgt aber mindestens monatlich 300 Euro. Beispiel: Der Vater arbeitet bisher 40 Wochenstunden. Nun verkürzt er seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden (= 75 %). Auf das nun fehlende Gehalt der 25 % Arbeitszeitverkürzung werden nun 67 % Elterngeld bezahlt. Die Aufnahme einer Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges muss der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden. Die Elterngeldstelle kann das Elterngeld, falls erforderlich, für die verbleibenden Monate neu berechnen.
Wie lange wird das Elterngeld gezahlt
Elternpaare mit Erwerbseinkommen erhalten das Elterngeld 12 Monate plus 2 sogenannte Partnermonate ausbezahlt. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, die restlichen Monate sind für den anderen Partner reserviert. Alleinerziehende mit vorherigen Erwerbseinkommen bekommen das Elterngeld 14 Monate ausbezahlt. Ohne Erwerbseinkommen erhalten Elternpaare und Alleinerziehende das Elterngeld 12 Monate ausbezahlt. Der Auszahlungszeitraum des Elterngelds lässt sich verdoppeln, dann wird jedoch die monatliche Zahlung halbiert.
Wie wird das Elterngeld berechnet
Grundlage für die Berechnung ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Davon werden abgezogen:
- Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
- Werbungskosten (Pauschale bei nicht-selbständiger Arbeit von derzeit ca. 77 €)
- Einmalzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen)
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder infolge von Wehrdienst oder Zivildienst das Einkommen gesunken ist, werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Stattdessen werden weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.
Zur Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit werden folgende Entgeltersatzleistungen nicht berücksichtigt: Arbeitslosengeld I oder II, Saison-Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, ausländische Entgeltersatzleistungen, Wohngeld, Sozialhilfe, Übergangsgelder, Verletztengeld, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Renten, Stipendien, BAföG sowie Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Die oben genannten Entgeltersatzleistungen, die während des Elterngeldbezuges bezogen werden, werden auf den 300 € übersteigenden Betrag des Elterngeldes angerechnet. Der Geschwisterbonus wird gleichfalls angerechnet, der Mehrlingszuschlag nicht. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird voll auf das Elterngeld angerechnet.
Durch einen Steuerklassenwechsel können verheiratete Arbeitnehmer die Höhe des Elterngelds beeinflussen. Ein Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse III bringt den höchsten Zuwachs für das Elterngeld. Das Bundessozialgericht hat im Juni 2009 in zwei Urteilen dies als steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit zugelassen. Bei Selbstständigen dient der Gewinn des Vorjahres abzüglich Steuern und gegebenenfalls Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage. Wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt, richtet sich die Berechnung für das Elterngeld nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit das zu versteuernde Einkommen.
Wie wird Elterngeld beantragt
Das Elterngeld muss schriftlich bei den zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Im Antrag ist anzugeben, wer das Elterngeld für welchen Zeitraum (Lebensmonate des Kindes) beziehen will. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann bis zum Ende des Bezugszeitraumes ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden, soweit die Monatsbeträge noch nicht ausgezahlt wurden. Eine weitere Änderung ist nur in Fällen besonderer Härte bis zum Ende des Bezugszeitraums möglich. Die Möglichkeit besteht bei Eintritt einer schweren Krankheit, bei Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern.